16. April 2008

Information des GUVV Bayern

Nach § 17 (3) Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (GUV-V C53) müssen Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, durch geeignete Warn- oder Absperrmaßnahmen geschützt werden. Dazu zählt beispielsweise das Tragen von Feuerwehrschutzkleidung mit ausreichender Warnwirkung (mindestens DIN EN 471 Klasse 2).

Der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband hat in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern ein Informationsschreiben veröffentlicht.

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