31. Mai 2007

Werbung auf Feuerwehrfahrzeugen


Bei der Frage, ob Werbung auf Feuerwehrfahrzeugen vertretbar und zulässig ist, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1. Die Werbung darf nicht mit Hilfe lichttechnischer Einrichtungen wie retroreflektierender Folien oder tagesleuchtende Farben erfolgen (vgl. § 49 a Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung).
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2. Nach § 33 Straßenverkehrsordnung ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
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3. Einsatzfahrten, bei denen das sog. Wegerecht gemäß § 38 StVO in Anspruch genommen wird, sind besonders gefährlich. Bei Einsatzfahrten mit Sonderwarneinrichtungen ist das Risiko, in einen Unfall mit Schwerverletzten verwickelt zu werden, acht Mal höher als bei Einsatzfahrten ohne Sonderwarneinrichtungen. Die Verbesserung der Sicherheit von Einsatzfahrten mit Sonderwarneinrichtungen muss deshalb als ein wichtiges Anliegen der Feuerwehren und des Straßenverkehrs insgesamt angesehen werden. Eine 1991 durchgeführte Befragung der Polizei hat ergeben, dass ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild der Einsatzfahrzeuge "Wegerechtsfahrten" erleichtern und sicherer gestalten kann. Vor diesem Hintergrund kann eine Werbung an Einsatzfahrzeugen kontraproduktiv sein.

Im Ergebnis teilen wir Ihnen mit, dass Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften der öffentlichen Feuerwehren aus Gründen der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung sowie aus Sicherheitsgründen nicht mit Werbe- bzw. Reklameaufschriften versehen werden sollen. Es ist dabei unerheblich, ob das entsprechende Feuerwehrfahrzeug staatlich gefördert wurde oder nicht.

Gegen eine maßvolle Werbung auf Feuerwehrfahrzeugen, die die o.g. Gesichtpunkte berücksichtigt, bestehen allerdings keine Bedenken. So bringt beispielsweise jeder Aufbauhersteller sein Firmenloggo an den Feuerwehrfahrzeugen an.

Für die Anbringung der Homepageadresse der Feuerwehr am Fahrzeug gilt im Übrigen das Gleiche wie für die sonstige Werbung an Feuerwehrfahrzeugen. Also eine sehr dezente Kennzeichnung, damit das äußere Erscheinungsbild eines Feuerwehrfahrzeuges nicht darunter leidet. Wir sehen dies als erfüllt an, wenn diese Kennzeichnung (Schriftgröße) nicht größer ist als die Beschriftung der beiden vorderen Fahrzeugtüren mit "Freiwillige Feuerwehr XXX".

Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern (30.05.2007)

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